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Meldung von Transaktionen

Die Meldung von Transaktionen bezweckt, den Markt über wesentliche Transaktionen in Beteiligungspapieren und sich darauf beziehenden Beteiligungsderivaten der Zielgesellschaft bzw. der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, zu informieren.

1. Meldepflichtige Personen

Gemäss Art. 134 FinfraG in Verbindung mit Art. 38 und 39 UEV sind folgende Personen von der Veröffentlichung des Angebots (Voranmeldung bzw. Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist meldepflichtig:

  • Parteien gemäss Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG, d.h.
    • der Anbieter eines öffentlichen Übernahmeangebots;
    • Personen, die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter im Sinne von Art. 11 UEV handeln;
    • die Zielgesellschaft;
    • qualifizierte Aktionäre, welche Parteistellung erhalten haben.
  • Bedeutende Aktionäre, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens drei Prozent der Stimmrechte – ob ausübbar oder nicht – der Zielgesellschaft oder Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, halten (Art. 134 Abs. 1FinfraG, Art. 39 UEV). Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe untersteht der Meldepflicht nur als Gruppe (Art. 134 Abs. 2FinfraG). Meldepflichtig nach Art. 134 FinfraG ist, wer drei oder mehr Prozent der Stimmrechte in Aktien oder in Beteiligungsderivaten i.S.v. Art. 2 lit. b UEV i.V.m. Art. 15 FinfraV-FINMA hält. Eine Meldung hat bereits zu erfolgen, wenn die Schwelle von drei Prozent der Stimmrechte erstmals erreicht oder überschritten wird.
  • Es gelten Besonderheiten bezüglich der Meldepflicht für Banken und Effektenhändler (Art. 19 FinfraV-FINMA).

2. Meldepflichtige Transaktionen

Meldepflichtig sind gemäss Art. 134 Abs. 1 FinfraG jeder Erwerb und jede Veräusserung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, sowie bei einem öffentlichen Tauschangebot auch die Transaktionen in Beteiligungspapieren, welche zum Tausch angeboten werden. Meldepflichtig sind überdies auch die Begründung oder die Beendigung einer Nutzniessung, Wertpapierleihen und vergleichbare Geschäfte, die Ausübung von Beteiligungsderivaten und, unter Umständen, die Verpfändung von meldepflichtigen Titeln. Die Meldepflicht entsteht mit dem Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts (Art. 40 UEV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FinfraV-FINMA).

3. Dauer der Meldepflicht

Die Meldepflicht beginnt gemäss Art. 134 FinfraG mit der Veröffentlichung der Voranmeldung (Art. 8 Abs. 3 lit. b UEV) oder des Angebotsprospekts, sofern keine Voranmeldung veröffentlicht wird. Sie endet – im Falle einer Nachfrist –mit deren Ablauf (Art. 38 Abs. 1 UEV).

4. Modalitäten der Meldung

a) Meldefrist und Adressaten der Meldung

Die Meldungen müssen spätestens um 12.00 Uhr am der Transaktion folgenden Börsentag bei der Übernahmekommission und bei der zuständigen Offenlegungsstelle eintreffen (Art. 42 UEV).

b) Inhalt der Meldung

Die Meldung ist täglich zu erstatten und enthält für jede Transaktion folgende Angaben (Art. 41 UEV):

  • Gegenstand der Transaktion (Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate mit Angaben gemäss Art. 22 FinfraV-FINMA);
  • Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte nach Art. 17 FinfraV-FINMA, Ausübung von Beteiligungsderivaten usw.);
  • Preis;
  • Abschlusszeit;
  • börsliche oder ausserbörsliche Abwicklung sowie Identität der Effektenhändler;
  • Art und Anzahl sämtlicher Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, die der Meldepflichtige am Ende des Tages hält.

c) Form

Für die Meldung von Transaktionen steht ein Formular zur Verfügung:

www.takeover.ch/public/data/documents/20101217-formular-meldung-von-transaktionen-w-hrend-eines-angebots--e---0038718-.xls

5. Veröffentlichung der Meldung

Die gemeldeten Transaktionen werden auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. XML-Feed

Die aktuellen Informationen zu den laufenden öffentlichen Angeboten stehen im Format „Extensible Markup Language" (kurz: XML) für den plattform- und implementationsunabhängigen Datenaustausch zwischen Computersystemen unter folgendem Weblink zur Verfügung:

www.takeover.ch/transactions/xmlfeed

Der XML-Feed enthält die folgenden Angaben:

  • Transaktions-Nummer
  • Aufschaltungsdatum
  • Link der Transaktion
  • Name der Zielgesellschaft
  • Name der Anbieter

Valor- und ISIN-Nr. der Zielgesellschaft und ggf. des Tauschtitels