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0249 - Saia-Burgess Electronics Holding AG

Empfehlung VIII Saia-Burgess Electronics Holding AG vom 15. September 2005

Öffentliche Kaufangebote von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, und von Gatebrook Limited, Nikosia, Zypern, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess Electronics Holding AG, Murten – Zeitplan II

A.
Saia-Burgess Electronics Holding AG („Saia-Burgess“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Murten (FR). Ihr Aktienkapital beträgt per 30. Juni 2005 CHF 30'797'500 und ist aufgeteilt in 615'950 Namenaktien („Saia-Burgess-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.  
Sumida Holding Germany GmbH („Sumida“ oder „Anbieterin I“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Neumarkt, Deutschland. Sumida hat ein Stammkapital von EUR 25'000. Der Geschäftszweck von Sumida besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften. Sumida Corporation ist eine nach japanischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Tokyo, Japan („Sumida Corporation“). Sumida Corporation hält 100% der Anteile und Stimmrechte an Sumida.

C. 
Gatebrook Limited („Gatebrook“ oder „Anbieterin II“) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Nikosia, Zypern. Ihr Aktienkapital beträgt CYP 10'000 und ist eingeteilt in 10'000 Aktien mit einem Nennwert von je CYP 1. Der Zweck von Gatebrook umfasst das Halten von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich von elektronischen und anderen Bestandteilen für die Automobilindustrie und andere Wirtschaftszweige. Die direkten Aktionäre von Gatebrook sind JEA Limited, British Virgin Islands, welche 99.99% der Aktien von Gatebrook hält, und Gether Success Ltd., British Virgin Islands, die 0.01% der Aktien von Gatebrook hält. JEA Limited und Gether Success Ltd. sind 100-prozentige Tochtergesellschaften von Johnson Electric Holdings Limited („Johnson“), Hongkong. Frau Wang Koo Yik Chun ist eine Begünstigte von verschiedenen Familientrusts, die direkt und indirekt insgesamt 58.13% des ausgegebenen Aktienkapitals von Johnson halten.

D.
Am 30. Juni 2005 kündigte Sumida Corporation in den elektronischen Medien auf Englisch an, dass sie voraussichtlich am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50 von Saia-Burgess unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Saia-Burgess am 1. Juli 2005 mit, dass der Verwaltungsrat von Saia-Burgess das von Sumida angekündigte Übernahmeangebot ablehne.

E.
Am 5. Juli 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Angebotspreis wurden CHF 950 je Saia-Burgess-Aktie angekündigt. Das Angebot wurde in der Voranmeldung an verschiedene Bedingungen geknüpft.

F.
Die Übernahmekommission erliess am 15. Juli 2005 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Sumida Corporation und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (vgl. Empfehlung I in Sachen Saia-Burgess vom 15. Juli 2005).

G.
Am 22. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess.

H.
Am 27. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zur Karenzfrist (vgl. Empfehlung II in Sachen Saia-Burgess vom 27. Juli 2005) und am 3. August 2005 eine Empfehlung zum Angebotsprospekt (vgl. Empfehlung III in Sachen Saia-Burgess vom 3. August 2005 [„Empfehlung III“]).

I.
Am 8. August 2005 erfolgte gemäss Empfehlung III die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wurde.

J.
Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess veröffentlichte seinen Bericht am 11. August 2005 in den elektronischen Medien und eine Zusammenfassung davon in den Zeitungen. Gleichentags wurde auf der Homepage von Saia-Burgess eine Fairness Opinion veröffentlicht. Der Verwaltungsrat legte in seinem Bericht dar, dass die in den Arbeitsverträgen der Mitglieder der Gruppenleitung vorgesehenen Kündigungsfristen vor der Voranmeldung des Sumida-Angebots von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert wurden („Vertragsergänzungen“).

K.
Die Übernahmekommission äusserte sich mit Empfehlung IV vom 15. August 2005 zum Verwaltungsratsbericht (vgl. Empfehlung IV in Sachen Saia-Burgess vom 15. August 2005, Erwägung 1.2.4.3) und mit Empfehlung V vom 23. August 2004 zu den Vertragsergänzungen. Mit Eingabe vom 26. August 2005 lehnte Saia-Burgess die Empfehlung V ab. Aus diesem Grund hat die Übernahmekommission die diesbezüglichen Akten an die Eidgenössische Bankenkommission weitergeleitet (Art. 35 Abs. 5 BEHV-EBK).

L.  
Am 26. August 2005 kündigte Gatebrook in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. August 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess unterbreiten würde. Am 30. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Zeitplan der Angebote (vgl. Empfehlung VI in Sachen Saia-Burgess vom 30. August 2005).

M.
Am 27. August 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Gatebrook für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess. Dieses wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt. Der Angebotspreis beträgt CHF 1'060 je Saia-Burgess-Aktie.

N
Am 31. August 2005 stellte der Verwaltungsrat von Saia-Burgess seinen Bericht zum konkurrierenden Angebot von Gatebrook bzw. Johnson den elektronischen Medien zu und veröffentlichte ihn in den Tageszeitungen.

O.
Mit Empfehlung VII vom 8. September 2005 prüfte die Übernahmekommission den Angebotsprospekt von Gatebrook sowie den Verwaltungsratsbericht. Unter anderem entschied die Übernahmekommission, dass ein neuer Bericht einer unabhängigen Prüfstelle sowie gewisse Änderungen, Ergänzungen und Präzisierungen des Angebotsprospekts zu veröffentlichen seien und die Karenzfrist bis zu deren Veröffentlichung nicht zu laufen beginne (vgl. ausführlich dazu Empfehlung VII in Sachen Saia-Burgess vom 8. September 2005).

P.
Am 15. September 2005 veröffentlichte Gatebrook die Änderungen des Angebotsprospekts gemäss Empfehlung VII sowie einen Bericht einer unabhängigen Prüfstelle in den elektronischen Medien und in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch.

Q.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident des Ausschusses), Herrn Henry Peter und Herrn Walter Knabenhans gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Zeitplan der Angebote

1.1  Mit Empfehlung vom 8. September 2005 hat die Übernahmekommission entschieden, dass die Angebotsfrist des Angebots von Gatebrook mit Veröffentlichung der Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts sowie des Berichts einer unabhängigen Prüfstelle zu laufen beginnt (vgl. Empfehlung in Sachen Saia-Burgess vom 8. September 2005, Erw. 10; Sachverhalt lit.O). Gatebrook hat diese Änderungen und den Bericht einer unabhängigen Prüfstelle am 15. September 2005 veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. P).

1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK ist der Ablauf des vorhergehenden Angebots ohne weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebots zu verlängern, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Aufgrund der Verschiebung des Beginns der Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots von Gatebrook ist der Zeitplan des Angebots von Sumida somit diesbezüglich an denjenigen von Gatebrook anzupassen. Demzufolge sieht der angepasste Zeitplan des vorhergehenden Angebots von Sumida und des konkurrierenden Angebots von Gatebrook wie folgt aus:

15. September 2005

Beginn der Angebotsfrist von Gatebrook

28. September 2005

Ablauf der Angebote von Sumida und Gatebrook (Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK)

29. September 2005

Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und die elektronischen Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

Spätestens am 5. Oktober 2005

- Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

- Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht (Art. 44 UEV-UEK)

- Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)

spätestens am 18. Oktober 2005

Letzter Tag der Nachfrist

spätestens am 19. Oktober 2005

Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und die elektronischen Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

spätestens am 25. Oktober 2005

Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

Gatebrook hat den geänderten Zeitplan zusammen mit den übrigen Ergänzungen vorgenommen, weshalb sich eine separate Veröffentlichung erübrigt.

1.3  
Grundsätzlich ist die Anbieterin frei, den Zeitplan ihres Angebots im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im Falle von konkurrierenden Angeboten muss jedoch die Übernahmekommission sicherstellen, dass die Empfänger der Angebote, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können (Art. 30 Abs. 1 BEHG und 47 Abs. 3 UEV-UEK). Insofern hat sie den Zeitplan der verschiedenen Angebote anzupassen und zu koordinieren, wenn dies für deren reibungslose Durchführung notwendig ist. Gemäss Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK ist sie insbesondere berechtigt, die Maximaldauer der Angebote festzusetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten zu verkürzen. Gatebrook beabsichtigt, ihr Angebot grundsätzlich nicht länger als während der in Art. 49 Abs. 3 UEV-UEK vorgesehenen Minimaldauer von 10 Börsentagen offen zu lassen. Insofern rechtfertigt es sich im Moment nicht, die Fristen zu verkürzen.

1.4 Sumida und Gatebrook können ihre Angebote gemäss den Fristen der Übernahmeverordnung fortführen bzw. lancieren. Sumida kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am fünften Börsentag vor verlängertem Ablauf ihres Angebots eine Änderung ihrer Offerte bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK). Danach wäre das geänderte Angebot während zehn Börsentagen offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf der vorhergehenden Angebote veröffentlicht werden (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).

2. Prüfstellenberichte

2.1 Nach Veröffentlichung des Angebots prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung während der gesamten Dauer des Angebots eingehalten wurden (Art. 27 Abs. 1 lit. d UEV-UEK).

2.2 Die Prüfstelle der Anbieterin I hat daher der Übernahmekommission einen aktualisierten Bericht einzureichen.

3. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Gebühr

Es wird keine Gebühr erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Angebot von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 28. September 2005 verlängert. 
  2. Die Prüfstelle von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, hat der Übernahmekommission einen aktualisierten Bericht einzureichen.
  3. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  4. Es wird keine Gebühr erhoben.

Der Präsident des Ausschusses:

Hans Rudolf Widmer

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • Sumida Holding Germany GmbH, durch ihren Vertreter;
  • Gatebrook Limited, durch ihren Vertreter;
  • Saia-Burgess Electronics Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • die EBK;
  • die Prüfstellen.