SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0243 - Leica Geosystems Holdings AG

Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 31. August 2005

Öffentliche Kaufangebote der Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, und der Edelweiss Holdings ApS, Kopenhagen, Dänemark, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Verwaltungsratsbericht zur Angebotsänderung der Anbieterin

A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.

B.
Die Hexagon AB (publ) („Hexagon“ oder „Anbieterin I“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.

C.
Die Edelweiss Holdings ApS („Edelweiss“ oder „Anbieterin II“ oder „konkurrierende Anbieterin“) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung von unbeschränkter Dauer, welche per 20. Juli 2005 gemäss dem Recht des Königreichs Dänemark gegründet wurde. Ihr Sitz ist im Stadtbezirk Kopenhagen. Das Aktienkapital von Edelweiss beträgt DKK 125'000, eingeteilt in 125 Aktien mit einem Nennwert von je DKK 1'000, und ist voll einbezahlt. Edelweiss wurde zum Zweck der Unterbreitung des Angebots gegründet.

Edelweiss ist eine indirekte, 100%ige Tochtergesellschaft von Danaher Corporation („Danaher“). Danaher ist eine unter dem Recht des Staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit Verwaltung in Washington, D.C. Die Börsenkapitalisierung von Danaher beträgt rund US$ 16,9 Milliarden. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange wie auch an der Pacific Stock Exchange kotiert.

D.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.

E.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots waren CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.

F.
Am 22. Juni 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Voranmeldung (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung).

G.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica („vorhergehendes Angebot“), indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.

H.
Am 7. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt). Darin entschied sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Leica bis spätestens 15. Juli 2005 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Präzisierungen.

I.
Der Verwaltungsrat von Leica veröffentlichte seinen Bericht am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Darin führte er unter anderem aus, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005) und der Angebotspreis nun CHF 436 betrage.

J.
Am 20. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Verwaltungsratsbericht (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht). Unter anderem verpflichtete die Übernahmekommission Hexagon, die Angebotsfrist bis zum 9. August 2005 zu verlängern und die Anpassung des Angebotspreises bis spätestens am 25. Juli 2005 zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht, Erw. 1.2.3.3 und Erw. 1.5.2).

K.
Am 21. Juli 2005 veröffentlichte die Anbieterin I landesweit die Herabsetzung des Angebotspreises von CHF 440 auf CHF 436 je Leica-Namenaktie.

L.
Am 26. Juli 2005 kündigte Edelweiss in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 28. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica unterbreiten werde.

M.
Am 28. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung der Zusammenfassung des Angebotsprospekts der Edelweiss für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica („konkurrierendes Angebot“). Diese wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt.

N.
Am 3. August 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zum Zeitplan der Angebote und zum Akteneinsichtsrecht der Parteien (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 3. August 2005 – Zeitplan der Angebote / Akteneinsicht).

O.
Am 3. August 2005 veröffentlichte der Verwaltungsrat von Leica seinen Bericht zum konkurrierenden Angebot der Edelweiss (bzw. Danaher) in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Gleichentags wurde die Fairness Opinion auf der Website von Leica veröffentlicht.

P.
Am 9. August 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt der Edelweiss und zum Verwaltungsratsbericht von Leica vom 3. August 2005. Darin entschied sie unter anderem, dass die konkurrierende Anbieterin Bedingung c und den ersten Satz von Bedingung e des Angebotsprospekts ersatzlos streichen müsse. Überdies verpflichtete sie die konkurrierende Anbieterin, weitere Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts vorzunehmen (vgl. – Angebotsprospekt / Verwaltungsratsbericht).

Q.
Am 10. August 2005 gelangte Edelweiss an die Übernahmekommission und informierte sie darüber, dass die Publikation der verlangten Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts am 12. August 2005 stattfinden werde. Am 11. August 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zum erneuerten Zeitplan der Angebote von Hexagon und Edelweiss ( – Zeitplan II). Am 12. August 2005 veröffentlichte Edelweiss einen Nachtrag zum Angebotsprospekt vom 28. Juli 2005 mit den von der Übernahmekommission verlangten Änderungen.

R.
Am 18. August 2005 veröffentlichte Hexagon die Änderung des öffentlichen Kaufangebots vom 27. Juni 2005 („ursprüngliches Angebot“) in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen („Angebot“). Am 24. August erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Angebotsänderung der Anbieterin I sowie zum neuen Zeitplan ( – Zeitplan III).

S.
Am 25. August 2005 hat Leica einen Verwaltungsratsbericht zum erhöhten Angebot der Anbieterin I in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen veröffentlicht.

T.
Am 30. August 2005 hat Hexagon eine separate Ergänzung ihres Angebotsprospekts (des geänderten Angebots) in der selben Form wie das Angebot veröffentlicht. Darin gab sie unter anderem bekannt, das die zwischen Danaher, Edelweiss und Leica abgeschlossene Transaktionsvereinbarung am 18. August 2005 in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei.

U.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Hans Rudolf Widmer und Alfred Spörri gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

1.1 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

Gemäss Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK ist nach jeder Änderung des Angebots ein neuer Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Dieser kann kurz gefasst sein. Wird er nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so ist er spätestens am achten Börsentag nach Veröffentlichung der Änderung landesweit bekannt zu machen (Art. 33 Abs. 3 UEV-UEK). Im vorliegenden Fall wurde die Änderung am 15. August 2005 veröffentlicht. Demzufolge hatte der Verwaltungsrat von Leica den neuen Bericht bis spätestens am 29. August 2005 zu publizieren.

Der Bericht ist landesweit bekannt zu machen, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht wird (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK). Zudem muss der Bericht gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

Der Verwaltungsratsbericht wurde am 25. August 2005 den elektronischen Medien zugestellt und gleichentags in den Tageszeitungen, in denen das Angebot publiziert worden war, in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. S). Es ist daher festzuhalten, dass der Verwaltungsratsbericht hinsichtlich des Zeitpunkts und Orts der Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1.2. Inhalt des Verwaltungsratsberichts

1.2.1 Stellungnahme des Verwaltungsrates

1.2.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 UEV-UEK kann der Bericht empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen; er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebots darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben. Selbst in diesem Fall muss der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheide in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Der Bericht muss eine klare Begründung enthalten und alle wesentlichen Elemente darlegen, welche die Stellungnahme beeinflusst haben (Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK).

1.2.1.2 Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsrat von Leica auf den Erlass einer Empfehlung verzichtet und sich bloss auf die Darlegung der Vor- und Nachteile des erhöhten Angebots beschränkt. Unter Ziffer 2 seines Berichts orientiert der Verwaltungsrat die Aktionäre unter anderem eingehend über die Risiken und Unsicherheiten, welche seiner Ansicht nach mit dem Tauschangebot verbunden sind.

1.2.1.3 Mit der Darstellung der wesentlichen Elemente, welche seine Stellungnahme beeinflusst haben, ist der Verwaltungsrat seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats erfüllt somit die Anforderungen von Art. 29 UEV-UEK.

1.2.2 Zwischenabschluss

1.2.2.1 Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. , Erw. 4.1.1 sowie , Erw. 6.1.4).

1.2.2.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

1.2.2.3 Mit der Änderung des Angebots von Hexagon wurde die Angebotsfrist bis am 23. September 2005 verlängert. Der letzte von Leica publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. März 2005. Des weiteren verweist der Verwaltungsrat auf frühere Verwaltungsratsberichte zum vorhergehenden Hexagon Angebot und zu dem darauffolgenden konkurrierenden Angebot als auch auf die Veröffentlichung des Ergebnisses für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2005/2006, welches am 3. August 2005 publiziert wurde. In seinem Bericht hat der Verwaltungsrat zudem explizit bestätigt, dass er sich keiner wesentlichen nachteiligen Änderungen der Finanzlage von Leica seit der Veröffentlichung des Jahresergebnisses bewusst sei (vgl. Ziff. 4 des Verwaltungsratsberichts).

An dieser Stelle ist das Folgende festzustellen: Die Praxis der Übernahmekommission verlangt, dass der Verwaltungsrat in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten macht, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind bzw. explizit bestätigt, dass keine solchen Änderungen eingetreten sind. Diese Aussage hat sich dabei nicht nur – wie im Bericht des Verwaltungsrats von Leica – auf die nachteiligen, sondern auf alle wesentlichen Änderungen zu beziehen. Sollte der Verwaltungsrat von Leica im vorliegenden Fall sich einer solchen Änderung bewusst sein, oder sollte eine solche Änderung nach Publikation des Berichts eingetreten sein oder eintreten, hätte er demzufolge den Bericht im Rahmen seiner Nachführungspflicht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen. Im Übrigen entspricht der Bericht den gesetzlichen Anforderungen.

1.2.3 Abwehrmassnahmen

Der Verwaltungsrat hat in seinem Bericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt (Art. 30 Abs. 2 UEV-UEK). Der Verwaltungsrat von Leica führt in Ziffer 3.4 des Verwaltungsberichts aus, dass er nicht beabsichtige, die Freiheit der Aktionäre, zwischen dem erhöhten Hexagon Angebot und dem Danaher Angebot zu entscheiden, durch Abwehrmassnahmen zu beschränken. Weiter fügt er hinzu: „Folglich wird weder der Verwaltungsrat selbst Abwehrmassnahmen beschliessen noch wird er solche einer ausserordentlichen Generalversammlung vorschlagen.“

Der Bericht entspricht somit auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen.

1.2.4 Interessenkonflikte

1.2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (statt vieler vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 7.2.1).

1.2.4.2 Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (, Erw. 6.2).

1.2.4.3 Der Verwaltungsrat von Leica führt in seinem Bericht aus, dass abgesehen von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 7. August 2005 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere Verbindungen zwischen der Leica und Hexagon bestehen. Was die möglichen finanziellen Auswirkungen des erhöhten Hexagon Angebotes für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Corporate Management Team anbelangt verweist der Verwaltungsratsbericht auf seinen früheren Bericht (und insbesondere auf den Anhang in diesem Bericht), welcher anlässlich des Angebots von Danaher veröffentlicht worden ist.

1.2.4.4 Zusammenfassend kann demzufolge festgestellt werden, dass der Bericht des Verwaltungsrates die Anforderungen von Art. 31 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 UEV-UEK erfüllt.


2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


3. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wurde bereits mit der Maximalgebühr, welche in der Empfehlung vom 7. Juli 2005 betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots von Hexagon festgelegt wurde, erhoben.



Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:


1. Der am 25. August 2005 veröffentlichte Verwaltungsratsbericht von Leica betreffend die Änderung vom 18. August 2005 des öffentlichen Kaufangebots vom 27. Juni 2005 der Hexagon AB (publ.), Stockholm, Schweden, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

2. Diese Empfehlung wird nach deren Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Der Präsident des Ausschusses:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

Mitteilung an:

  • Leica Geosystems Holdings AG, durch ihren Vertreter;
  • Edelweiss Holdings ApS, durch ihren Vertreter;
  • Hexagon AB (publ), durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstellen (zur Kenntnisnahme).
  •