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Transaktionen

0026 - Mövenpick Holding

Empfehlung Mövenpick Holding AG vom 27. Oktober 2000

Öffentliches Rückkaufsangebot der Mövenpick Holding, Zürich

A.
Die Mövenpick Holding (Mövenpick) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 43‘658‘030.--, eingeteilt in 1‘050‘428 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert und in 663‘075 Inhaberaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Beide Aktienkategorien sind an der Schweizer Börse kotiert. Die Statuten der Mövenpick enthalten eine Opting-out-Klausel.

Wichtige Aktionäre der Gesellschaft sind Herr François von Finck, der mit 279‘860 Inhaberaktien und 237'700 Namenaktien 37.5 % des Kapitals und 30.2 % der Stimmrechte besitzt, sowie die Carlton Holding AG, Allschwil, die mit 676'000 Namenaktien 15.5 % des Kapitals und 39.5 % der Stimmrechte hält. Die Carlton Holding AG wird von Herrn August von Finck kontrolliert.


B.

Im Februar 1998 emittierte Mövenpick DEM 200 Mio. Liquid Yield Option Notes due 2013 (Lyons). Die an diese Notes gebundenen Optionsrechte sind amerikanischer Art und können jederzeit bis zur Fälligkeit des Instruments – am 11. Februar 2013 – ausgeübt werden. Am 25. November 1999 kündigte Mövenpick an, sie werde zur Deckung dieser Optionsrechte eigene Inhaberaktien zurückkaufen. Mit Empfehlung vom 24. Dezember 1999 befreite die Übernahmekommission dieses Rückkaufsprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote. Eine der Bedingungen hierfür war, dass Mövenpick zu keinem Zeitpunkt während des Programms eigene Inhaberaktien hält, die - ausgenommen der per 24. Dezember 1999 in ihrem Besitz stehenden Inhaberaktien - mehr als 10 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte darstellen.


C
.
Auf Grund erheblicher flüssiger Mittel in der Höhe von ca. CHF 350 Mio. beabsichtigt Mövenpick, vom 30. Oktober bis 10. November 2000 über ein öffentliches Kaufangebot bis maximal 10 % der Inhaber- und Namenaktien, d.h. 66‘307 Inhaberaktien und 105‘042 Namenaktien, zum Zweck der Kapitalherabsetzung zurückzukaufen. Für die Inhaberaktien wird ein Preis von brutto CHF 854.- und für die Namenaktien ein Preis von brutto CHF 244.-- angeboten. Bei einem Überangebot an angedienten Inhaberaktien und/oder Namenaktien soll folgende Regelung gelten:

  1. Wird nur in einer Aktienkategorie die Maximalzahl des Rückkaufangebotes überschritten, so ist Mövenpick berechtigt, weitere Aktien dieser Aktienkategorie zu erwerben, bis sie insgesamt 10 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte zurückgekauft hat. Sollten dann immer noch zuviele Aktien dieser Aktienkategorie angedient werden, findet eine proportionale Kürzung statt.

  2. Sollten für beide Aktienkategorien die Maximalzahlen überschritten werden, werden die Annahmeerklärungen proportional berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 reichte Mövenpick ein Gesuch um Freistellung dieses Angebotes bei der Übernahmekommission ein.


D.

Mit der Prüfung dieser Angelegenheit wurde der Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Anne Héritier Lachat und Herrn Thierry de Marignac betraut.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Rückkaufsangebote

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien – einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen – stellen «öffentliche Kaufangebote» im Sinne des Art. 2 lit. e BEHG dar. Die UEK kann den Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreien, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen. Mit der neuen Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, welche am 1. September 2000 in Kraft trat, wurden das System der generellen Freistellung und das System der Freistellung durch Meldeverfahren eingeführt. Diese neuen Verfahren finden auf Standard-Rückkaufsangebote Anwendung. Erfüllt ein Rückkaufsangebot die Voraussetzungen für eine generelle Freistellung oder für eine Freistellung durch Meldeverfahren nicht, so hat die Übernahmekommission gestützt auf ein begründetes Gesuch das Rückkaufsangebot zu prüfen (Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1).

In casu erfüllt das Rückkaufsangebot der Mövenpick sämtliche der in Ziff. III der Mitteilung Nr. 1 aufgeführten Voraussetzungen. Einzig gilt es zu berücksichtigen, dass zur Zeit ein bereits bewilligtes Aktienrückkaufsprogramm von Mövenpick durchgeführt wird und zudem das geplante Rückkaufsangebot zwei unterschiedliche Titelkategorien umfasst. Diese Aspekte wird die Übernahmekommission nachstehend prüfen.

2. Umfang des Rückkaufsangebotes

Rückkaufsangebote sollen sich gemäss Ziff. III/1.1 der Mitteilung Nr. 1 auf maximal 10 % der Stimmrechte oder des Aktienkapitals der Gesellschaft beziehen. Dieser Auflage liegt die Vermutung zu Grunde, dass Rückkaufsangebote, welche auf weniger als 10 % der Stimmrechte oder des Aktienkapitals abzielen, die Struktur des Aktionariats nur unwesentlich verändern. Beabsichtigt eine Gesellschaft, Aktienrückkäufe in einem über diesem Grenzwert liegenden Umfang durchzuführen, so kann die Übernahmekommission dem im Einzelfall zustimmen, sofern die Gesellschaft darlegen kann, dass es durch diese Rückkäufe zu keiner wesentlichen Änderung der Aktionariatsstruktur kommt.

Über das bereits laufende Aktienrückkaufsprogramm (siehe  Empfehlung der Übernahmekommission in Sachen Mövenpick Holding vom 24. Dezember 1999) und das geplante Rückkaufsangebot wird Mövenpick voraussichtlich mehr als 10 % der Stimmrechte und des Aktienkapitals erwerben. Wie Mövenpick darlegt, dienen die im Rahmen des Aktienrückkaufsprogramms erworbenen Inhaberaktien der Deckung von Optionsrechten und gelangen im Zuge deren Ausübung wieder in den Verkehr. Die Optionsrechte sind im Publikum breit gestreut, womit die Zusammensetzung des Aktionariats durch die Rückkäufe und die anschliessende Wiederinverkehrssetzung der Inhaberaktien nicht wesentlich verändert wird (siehe genannte Empfehlung, E. 2). Somit steht der Umstand, dass die Anzahl der im Rahmen beider Rückkaufsprogramme getätigten Käufe voraussichtlich über 10 % der Stimmrechte oder des Aktienkapitals liegen, einer Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote nicht entgegen.

3. Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren

3.1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Anbieter, darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren besteht (Art. 10 Abs. 4 UEV-UEK). Es steht in der Verantwortung des Anbieters, die Kriterien für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren festzusetzen. Die Übernahmekommission prüft, ob die gewählte Berechnungsmethode vertretbar ist (siehe Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999, E. 3).

Mövenpick entschied, das Verhältnis zwischen den Angebotspreisen gestützt auf den Börsenkurs der beiden Titelkategorien festzulegen.

Erstreckt sich ein Rückkauf auf liquide, an einer Börse kotierte Titel, ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht ohne wichtigen Grund von dem sich durch den Börsenkurs ergebenden Verhältnis zwischen den verschiedenen Titelkategorien abzuweichen (siehe u.a. Empfehlung in Sachen Calanda Bräu vom 27. Mai 1999). Einzig wenn der Markt für einen kotierten Titel gänzlich illiquid oder nur eine Kategorie von Beteiligungspapieren kotiert ist, kommt ein Abstellen auf den Nennwert der Titelkategorien in Frage (Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999, E. 3).

Die Mövenpick-Namenaktien wurden während den letzten sechs Monaten an 2/3 der Tage gehandelt. Der Handel dieser Titel findet somit auf regelmässiger Basis statt. Die Berechnungsmethode von Mövenpick, welche für die Feststellung des Verhältnisses zwischen den Angebotspreisen für die Namen- und Inhaberaktien auf den Börsenkurs abstellt, entspricht folglich der Praxis der Übernahmekommission und ist als vertretbar zu qualifizieren.

3.2 Mövenpick beabsichtigte anfänglich, für das Bestimmen des Börsenkurses auf den Schlusskurs der Titel am 17. Oktober 2000, dem letzten Börsentag vor der Ankündigung des Rückkaufsangebotes, abzustellen (vgl. Pressemitteilung vom 18. Oktober 2000). Auf Grund der auffällig hohen Zahl von Namenaktien-Transaktionen am 17. Oktober 2000 verbunden mit einem Kursanstieg dieser Titel entschied die Gesellschaft nach Rücksprache mit der Übernahmekommission in der Folge, diesen Tag nicht zu berücksichtigen und stattdessen auf den volumengewichteten Börsenkurs der vorangehenden fünf Börsentage (10. bis 16. Oktober 2000) abzustellen. In diesem Zusammenhang bestätigte Mövenpick der Übernahmekommission, dass weder sie noch die Aktionäre François von Finck und Carlton Holding AG während den letzten sechs Monaten Börsentransaktionen in Mövenpick-Namenaktien getätigt hatten. Die geänderte Berechnungsgrundlage führte zu einem Angebotspreis von neu CHF 244.-- für eine Namenaktie und CHF 854.-- für eine Inhaberaktie.

Im Vergleich zum volumengewichteten Börsenkurs der letzten fünf Börsentage vor Ankündigung des Rückkaufsangebotes kann das Verhältnis zwischen den Angebotspreisen als vertretbar qualifiziert werden. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt.

4. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Rückkaufsangebotes, d.h. am 30. Oktober 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Programms eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auf CHF 20'000.-- festgelegt.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung: 

  1. Das Rückkaufsangebot der Mövenpick Holding wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen     Kaufangebote freigestellt.
  2. Diese Empfehlung wird am 30. Oktober 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt CHF 20‘000.--.

Der Präsident:


Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Mövenpick Holding, durch ihren Vertreter,
  • EBK.