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Transaktionen

0094 - Forbo Holding AG

Empfehlung in Sachen Forbo Holding AG vom 4. April 2001

Öffentliches Rückkaufsangebot der Forbo Holding AG, Eglisau

A.
Die Forbo Holding AG (Forbo) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Eglisau. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 75'677'500.-- eingeteilt in 1'513'550 Namenaktien zu je CHF 50.-- Nennwert. Die Forbo hält per 16. März 2001 eigene Aktien im Umfang von 9977 Titeln, was 0.7 % des Aktienkapitals entspricht. Zudem ist Forbo im Besitz von 40'563 Namenaktien, welche unter dem alten Aktienrecht geschaffen wurden, aber nie ins Publikum gelangten. Diese Vorratsaktien entsprechen 2.7 % des Aktienkapitals. Im Ganzen hält die Forbo somit 50'540 eigene Namenaktien. Es sind der Gesellschaft keine Aktionäre bekannt, welche mehr als 5 % des Aktienkapitals halten.

B.
Forbo plant, der bevorstehenden Generalversammlung einen Aktienrückkauf zwecks Kapitalherabsetzung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Der Rückkauf für den Betrag von insgesamt CHF 200 Mio. soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst ist vorgesehen, durch Ausgabe von Put-Optionen, welche vom 30. April bis 14 Mai 2001 an der Schweizer Börse gehandelt werden, maximal 140'000 Namenaktien zurückzukaufen. Dies entspricht 9.2 % des Aktienkapitals. Nach dem Abschluss dieses Rückkaufs sollen zu einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt über eine zweite Handelslinie weitere Namenaktien zurückgekauft werden. Das Aktienkapital soll insgesamt aber höchstens um 17.2 % herabgesetzt werden.

C.
Mit Gesuch vom 19. März 2001 beantragte die Forbo der Übernahmekommission, dass der geplante zweistufige Aktienrückkauf von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werde.

D.
Mit der Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer, Frau Claire Huguenin und Herrn Thierry de Marignac betraut.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Anforderung an die Freistellung von Rückkaufen von der Angebotspflicht

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Aktien stellen "öffentliche Kaufangebote" im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes (siehe Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et al., E. 2). Die Übernahmekommission kann dabei den Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreien, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen. In ihrer Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 (Mitteilung Nr. 1), welche am 1. September 2000 in Kraft trat, legte die Übernahmekommission die Voraussetzungen fest, unter welchen eine solche Freistellung erfolgen kann.

Da sich der zweistufige Aktienrückkauf der Forbo auf über zehn Prozent des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft bezieht, erfüllt das vorliegende Rückkaufsangebot weder die Voraussetzungen für eine generelle Freistellung nach Ziff. II der obengenannten Mitteilung, noch diejenigen für eine Freistellung durch Meldeverfahren gemäss Ziff. III derselben. Gestützt auf ein begründetes Gesuch kann die UEK aber Rückkaufsangebote dennoch von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freistellen, sofern dies mit den Zielsetzungen des BEHG vereinbar ist (Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1). Diese Prüfung wird die Übernahmekommission nachstehend vornehmen.

2. Freistellung der Struktur des Aktienrückkaufs

2.1 Klassische Rückkaufsangebote richten sich aus steuerlichen Gründen faktisch nur an institutionelle Anleger. Forbo beabsichtigt, diesem Umstand durch den Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen entgegenzuwirken. Dies soll es natürlichen Personen in der Schweiz und im Ausland ansässigen (natürlichen und juristischen) Personen erlauben, sich dennoch am Rückkauf zu beteiligen und von einer allfälligen Prämie zu profitieren. Würden die gesamten 17.2 % der Aktien indessen über die Ausgabe von Put-Optionen zurückgekauft, wäre gemäss Forbo die Gefahr gross, dass aufgrund der hohen Anzahl von nicht-institutionellen Anlegern eine Übersättigung des Marktes eintreten würde und es zu einem Preiszerfall der Optionen käme. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass Forbo den Rückkauf durch Put-Optionen auf die erste Hälfte des Rückkaufs beschränken und die restlichen Aktien über einen längeren Zeitraum mittels einer zweiten Handelslinie zurückkaufen will. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Anleger wird auch bei einer Zweiteilung des Rückkaufs in genügendem Mass Rechnung getragen.

2.2 Die Aktien der Forbo sind im Publikum breit gestreut. Die Liquidität der Forbo Titel wird durch den geplanten Rückkauf nicht wesentlich reduziert, da der Free Float zum heutigen Zeitpunkt rund 96.6 % beträgt. Weiter sind der Gesellschaft keine Aktionäre bekannt, welche eine Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Der geplante Rückkauf wird somit weder zu einer wesentlichen Veränderung der Aktionariatsstruktur noch zu einer Veränderung der Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft führen.
Die Transparenz ist bei diesem Vorgehen gewährleistet. Den Aktionären der Forbo wird anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2001 der gesamte Rückkauf zur Beschlussfassung unterbreitet. Zudem wird auch im Zeitungsinserat betreffend Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen, welches am 30. April 2001 erscheinen soll, ausdrücklich auf den zweiten Rückkauf hingewiesen werden.

2.3 Die Übernahmekommission hat im Übrigen keinen Anlass anzunehmen, dass durch den zweistufigen Aktienrückkauf Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben nicht gewährleistet sind. Die von der Forbo gewählte Grundstruktur des zweiteiligen Rückkaufs wird gemäss Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1 von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

3. Freistellung des Rückkaufs durch Ausgabe von Put-Optionen

Gegenstand einer vertieften Beurteilung kann zum jetzigen Zeitpunkt nur der erste Aktienrückkauf der Forbo sein.

14 Put-Optionen berechtigen zum Verkauf einer Forbo-Namenaktie. Der Ausübungspreis beträgt CHF 1050.--. Da die Optionen während zehn Börsentagen an der Schweizer Börse kotiert sind, können auch diejenigen Aktionäre, welche über weniger als 14 Optionen verfügen werden, letztere am Markt verkaufen, und auf diese Weise indirekt vom Rückkauf profitieren.

Im Weiteren entspricht der Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen der Forbo den Voraussetzungen von Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, welche analog Anwendung finden. Dieser Teil des Rückkaufes der Forbo kann folglich von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Kaufangebote freigestellt werden und ist analog sämtlichen, in Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 definierten Auflagen unterstellt.

4. Späterer Rückkauf über zweite Handelslinie

Der spätere Rückkauf über eine zweite Handelslinie kann aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Forbo hat deshalb vor Beginn des zweiten Rückkaufs bei der Übernahmekommission ein entsprechendes Gesuch zur Freistellung einzureichen.

5. Publikation

Die heutige Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsinserates über den Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen, d.h. voraussichtlich am 30. April 2001, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

6. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK eine Gebühr von CHF 20'000.-- erhoben.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die von der Forbo Holding AG gewählte Struktur des zweiteiligen Aktienrückkaufs wird gemäss Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1 von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Kaufangebote freigestellt. Diese Freistellung erfolgt unter der Auflage, dass die Forbo Holding AG den späteren Rückkauf über eine zweite Handelslinie der Übernahmekommission vorgängig zur Prüfung unterbreitet.

  2. Der Rückkauf durch Ausgabe von Put-Optionen wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt und ist analog den in Ziff. III/1 und 2 der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 definierten Auflagen unterstellt ist.

  3. Diese Empfehlung wird am 30. April 2001 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr beträgt CHF 20'000.--.

 

Der Präsident:

Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Forbo Holding AG, durch ihren Vertreter
  • EBK.