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Transaktionen

0065 - Esec Holding AG

Empfehlung Esec Holding AG vom 3. Juli 2000

Öffentliches Kauf- und Tauschangebotes der Unaxis Holding AG, Zürich, an die Aktionäre der Esec Holding AG, Steinhausen

A.
Die Esec Holding AG (Esec) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Steinhausen (ZG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 20'453'650.-- und ist eingeteilt in 525'000 Namenaktien von je CHF 10.-- Nennwert und 304'073 Inhaberaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Inhaberaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

Die Generalversammlung der Esec vom 29. Juni 2000 hat die Einheitsnamenaktie eingeführt. Die bestehenden Inhaberaktien werden im Verhältnis 1:5 aufgeteilt und in 5 Namenaktien mit je CHF 10.-- Nennwert umgewandelt. Nach erfolgter Kapitalrestrukturierung wird das Aktienkapital CHF 20'453'650.-- betragen, eingeteilt in 2'045'365 Namenaktien mit je CHF 10.-- Nennwert. Die Einführung der Einheitsnamenaktie wird erst nach Abwicklung des nachstehend erwähnten Angebotes erfolgen.

B.
Die Unaxis Holding AG (Unaxis), vormals Oerlikon-Bührle Holding AG, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 263'401'840.-- und ist in 13'170'092 Namenaktien von je CHF 20.-- Nennwert eingeteilt. Zudem verfügt die Unaxis über ein genehmigtes Aktienkapital in der Höhe von CHF 40‘000‘000.--, mit dem namentlich Akquisitionen und ähnliche Investitionen finanziert werden können.

C.
Mit Kaufvertrag vom 1. November 1999 erwarb Unaxis 110'000 Esec-Inhaberaktien zu CHF 1'865.-- pro Titel. Am gleichen Tag erwarb sie von Herrn Karl Nicklaus, Gründer der Esec, eine Option über sämtliche 525'000 Namenaktien. Am 3. Juli 2000 übte Unaxis diese Option zu CHF 470.-- pro Aktie aus.

D.
Am 27. Juni 2000 kündigte Unaxis in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären der Esec ein öffentliches Kauf- und Tauschangebot unterbreiten werde. Für eine Esec-Inhaberaktie werden vier Unaxis-Namenaktien zuzüglich CHF 1‘920.-- angeboten. Diese Voranmeldung wurde am 28. Juni 2000 in den Tageszeitungen landesweit veröffentlicht.

E.
Der Angebotsprospekt und der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft wurden der Übernahmekommission vor der Publikation unterbreitet.

F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Alfred Spörri gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Einhaltung der Bestimmungen betreffend Pflichtangebot

Mit der Ausübung ihrer Option zum Erwerb sämtlicher Esec-Namenaktien hat die Unaxis ihre Beteiligung vom 13.3 % auf 76.6 % der Stimmrechte der Gesellschaft erhöht. Damit hat sie den Grenzwert von 331/3 % der Stimmrechte gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG überschritten, wodurch die Angebotspflicht ausgelöst wurde. Folglich muss sich das Angebot der Unaxis auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken (E. 1.1), die Mindestpreisvorschriften von Art. 32 Abs. 4 BEHG einhalten (E. 1.2) und - ausser aus wichtigen Gründen – nicht an Bedingungen geknüpft werden (E. 1.3).

1.1 Das Angebot bezieht sich auf alle 194'073 Esec-Inhaberaktien, welche die Unaxis noch nicht besitzt. Zudem umfasst es 13'696 Inhaberaktien, die durch Wandelung einer Wandelanleihe oder Ausübung von Mitarbeiteroptionen entstehen könnten. Damit sind die Bestimmungen von Art. 29 BEHV-EBK eingehalten.

1.2 Das Angebot von Unaxis muss auch den Mindestpreisvorschriften von Art. 32 Abs. 4 BEHG genügen. Zur Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Wert des Angebotes zu bestimmen und mit dem gesetzlichen Mindestangebotspreis zu vergleichen.

Bei Umtauschangeboten wird für die Berechnung des Wertes des Angebotes Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK analog angewendet (Art. 42 Abs. 1 BEHV-EBK). Der zu berücksichtigende Wert der zum Tausch angebotenen Titel ergibt sich somit aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse.

In casu beträgt dieser Wert CHF 407.20 für eine Unaxis-Namenaktie. Der gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHG relevante Mindestangebotspreis beläuft sich somit auf CHF 3‘548.80 (vier Unaxis-Namenaktien à CHF 407.20 zuzüglich CHF 1‘920.--).

1.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK und Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK hat der Angebotspreis zunächst mindestens dem durchschnittlichen Eröffnungskurs der letzten 30 Börsentage der anvisierten Titel im Zeitpunkt der Voranmeldung zu entsprechen.

Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 27. Juni 2000 in den elektronischen Medien und am 28. Juni 2000 in der Presse veröffentlicht. Damit entfaltet die Voranmeldung ihre rechtlichen Wirkungen am 27. Juni 2000 (siehe , E. 1). Der durchschnittliche Eröffnungskurs der letzten 30 Börsentage für die Esec-Inhaberaktien beträgt CHF 3'547.60. Der Angebotspreis erfüllt somit die erste Anforderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG.

1.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG darf der Preis des Angebotes höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Verfügt die Zielgesellschaft über mehrere Aktienkategorien, muss der höchstbezahlte Preis im Vergleich zum Nominalwert berechnet werden (Art. 38 Abs. 2 BEHV-EBK).

Laut Angebotsprospekt beträgt der vom Anbieter während des letzten Jahres höchstbezahlte Preis CHF 1865.-- für eine Esec-Inhaberaktie und CHF 470.-- für eine Esec-Namenaktie. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nennwerte liegt der Kaufpreis für die Esec-Namenaktie umgerechnet bei CHF 2‘350.-- und somit über demjenigen der Inhaberaktie. Von diesem Kaufpreis kann gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG ein Abschlag von 25% vorgenommen werden. Der Angebotspreis liegt über diesem Mindestwert und erfüllt somit die zweite Anforderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG.

1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHV-EBK darf das Pflichtangebot ausser aus wichtigen Gründen nicht an Bedingungen geknüpft werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist (Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHV-EBK). Die Anknüpfung des Angebotes an die Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden widerspricht den Regeln betreffend Angebotspflicht nicht.

2. In gemeinsamer Absprache handelnde Personen

2.1 Nach Art. 11 UEV-UEK i.V.m. Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK handelt der Anbieter grundsätzlich in gemeinsamer Absprache mit allen Mitgliedern seines Konzerns. Alle Tochtergesellschaften der Unaxis sind somit den in Art. 12 UEV-UEK formulierten Regeln unterstellt. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die genannten Gesellschaften ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen.

2.2 Da Esec von Unaxis beherrscht wird, ist auch sie als eine in gemeinsamer Absprache mit Unaxis handelnde Person im Sinne von Art. 11 UEV-UEK zu betrachten (siehe , E. 5). Hingegen ist nicht notwendig, dass die Unaxis im Angebotsprospekt offenlegt, wieviele eigene Beteiligungspapiere Esec in den letzten zwölf Monaten gekauft und verkauft hat (Art. 19 Abs. 1 lit. g UEV-UEK i.V.m. Art. 12 Abs. 3 UEV-UEK), da letztere in diesem Zeitraum nicht von der Anbieterin beherrscht wurde.

3. Bedingung und Abwicklung des Angebotes

3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Eine im Angebotsprospekt genannte Bedingung muss deshalb bereits in der Voranmeldung enthalten sein (Art. 7 Abs. 2 lit. f UEV-UEK). Dies ist in casu der Fall. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK ist in diesem Punkt eingehalten.

3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK kann das Angebot nur mit dem Einverständnis der Übernahmekommission an auflösende Bedingungen geknüpft werden (d.h. an Bedingungen, über deren Eintreffen erst nach Ablauf des Angebotes Klarheit bestehen wird). Nach ständiger Praxis der Übernahmekommission sind auflösende Bedingungen zulässig, wenn sie ausstehende Zustimmungen seitens von Wettbewerbsbehörden betreffen (siehe u.a. , E. 3). Die bis am 3. November 2000 vorgesehene Frist hinsichtlich der Erfüllung der Bedingung ist angemessen. Die Abwicklungsfrist von Art. 14 Abs. 6 UEV-UEK (die normalerweise zehn Börsentage nach Ende der Nachfrist abläuft) wird entsprechend verlängert.

4. Dauer des Angebotes

Gemäss Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK muss grundsätzlich ein Angebot mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist wird auf zehn Börsentage verkürzt, wenn (a) der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt und (b) der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebot veröffentlicht wird. Beide Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verkürzung der Beschränkung der Angebotsdauer auf zehn Börsentage ist damit zulässig.

5. "Best price rule"

Nach Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebotes bzw. der Voranmeldung keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anzubieten (sogenannte "Best Price Rule"). Nach ständiger Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel während der ganzen Dauer des Angebotes und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. , E. 8). Beim Umtauschangebot passt sich der Angebotspreis laufend den Kursänderungen der zum Umtausch angebotenen Titel an. Folglich darf der Anbieter ab Zeitpunkt Voranmeldung bis sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem Preis erwerben, der in diesem Zeitpunkt über dem Wert des Angebotes (d.h. in casu dem Wert von vier Unaxis-Namenaktien zuzüglich CHF 1‘920.--) liegt. Nach Abwicklung des Angebotes bis zum Ablauf der obgenannten sechsmonatigen Frist ist auf den Wert des Angebotes am Tag der Abwicklung abzustellen.

6. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am ersten Tag des Angebotes, d.h. am 6. Juli 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

7. Gebühr

Das Angebot bezieht sich auf 207'769 Esec-Inhaberaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes liegt gemäss Art. 62 Abs. 4 UEV-UEK bei einem Angebotspreis von CHF 3'636.80 (viermal den durchschnittlichen Eröffnungskurs der Unaxis-Aktie während der zehn Börsentage vor Unterbreiten des Angebotes an die Übernahmekommission, d.h. zehn Börsentage vor dem 28. Juni 2000) bei CHF 755'614'299.--. Gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK beläuft sich die Gebühr auf CHF 185‘561.-. Diese wird gestützt auf Art. 62 Abs. 2, 2. Satz UEV-UEK um 25 % auf CHF 139‘000.-- reduziert.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das Kaufangebot der Unaxis Holding AG entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4): Auflösende Bedingung (Art. 13 Abs. 4); Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 1); Reduktion der Angebotsdauer (Art. 14 Abs. 3); Erstreckung der Abwicklungsfrist (Art. 14 Abs. 6).

  3. Die Empfehlung wird am 6. Juli 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr beträgt CHF 139'000.--.

 

Der Präsident des Ausschusses

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens:


Mitteilung an:

  • Unaxis Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • Esec Holding AG, durch ihren Vertreter,