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0067 - Intersport PSC Holding AG

Empfehlung Intersport PSC Holding AG vom 24. August 2000

Öffentliches Kaufangebot der Stancroft Trust Limited, London, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Intersport PSC Holding AG, Ostermundigen

A.
Die Intersport PSC Holding AG (Intersport PSC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostermundigen. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 22'000'000.-- und ist eingeteilt in 440'000 Namenaktien von je CHF 50.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Börse kotiert.

B.
Am 13. Juni 2000 kündigte Intersport Deutschland eG (Intersport Deutschland), Heilbronn, an, dass sie den Aktionären der Intersport PSC ein öffentliches Kaufangebot zum Preis von CHF 105.-- pro Namenaktie unterbreiten werde. Mit Empfehlung vom 7. Juli 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass dieses Angebot dem BEHG entspreche. Der Angebotsprospekt wurde am 12. Juli 2000 veröffentlicht.

C.
Nachdem die Stancroft Trust Limited (Stancroft), London, am 3. Juli 2000 der Intersport PSC mitgeteilt hatte, dass sie neu eine Beteiligung von 36.71 % der Stimmrechte (davon 5% ausübbar) der Gesellschaft halte, und die Übernahmekommission ihr Begehren um Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes mit Empfehlung vom 13. Juli 2000 abgewiesen hatte, publizierte Stancroft am 27. Juli 2000 die Voranmeldung eines Angebotes an die Aktionäre der Intersport PSC in den elektronischen Medien. Diese Voranmeldung wurde am 28. Juli 2000 landesweit in den Tageszeitungen veröffentlicht.

D.
Mit Empfehlung vom 7. August 2000 hielt die Übernahmekommission fest, dass es sich hierbei um ein konkurrierendes Angebot im Sinne von Art. 30 BEHG handelt. Zugleich wurde ein Zeitplan zur Koordination des Ablaufs der beiden Angebote erlassen. Gemäss diesem Zeitplan sollte der Angebotsprospekt der Stancroft am 11. August 2000 publiziert werden. Intersport Deutschland und Intersport PSC würde Frist bis zum 18. August 2000 gewährt, um zur Gesetzeskonformität des Angebotes der Stancroft Stellung zu nehmen.

E.
Der Angebotsprospekt der Stancroft wurde planmässig am 11. August 2000 publiziert. Mit Schreiben vom 18. August 2000 erklärten sowohl Intersport Deutschland wie auch Intersport PSC das Angebot der Stancroft für gesetzeskonform.

F.
Der Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Frau Maja Bauer-Balmelli hat heute erneut getagt, um eine Empfehlung zur Gesetzesmässigkeit des An-gebotes zu erlassen.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden. Grundsätzlich wird die Voranmeldung im Zeitpunkt der vollständigen Publikation in den elektronischen Medien wirksam (Art. 9 Abs. 3 UEV-UEK). Sollen die rechtli-chen Wirkungen bereits am Tag der Publikation eintreten, muss diese vor Handelsbeginn erfolgen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Marktteilnehmer nach Publikation einen ganzen Börsentag zur Verfügung haben sollen, um die veröffentlichte Information zu nutzen. Weiter ist erforderlich, dass die Voranmeldung innert vernünftiger Frist in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und fran-zösischer Sprache veröffentlicht wird (siehe , E. 1).

Im vorliegenden Fall wurde der vollständige Text der Voranmeldung am 27. Juli 2000 am frühen Nachmittag in den elektronischen Medien veröffentlicht. Ihre rechtlichen Wirkungen entfalten sich somit erst am folgenden Börsentag, d.h. am 28. Juli 2000.

2. Einhaltung der Bestimmungen über Pflichtangebote

Stancroft kündigte am 3. Juli 2000 an, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte von Intersport PSC überschritten zu haben. Ihr Gesuch um Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes wurde mit Empfehlung vom 13. Juli 2000 von der Übernahmekommission abgewiesen. Folglich muss das Angebot der Stancroft den Bestimmungen über den Umfang (Art. 29 BEHV-EBK - siehe Ziff. 2.1 unten), die Bedingungen (Art. 32 Abs. 2 BEHV-EBK - siehe Ziff. 2.2 unten) und den Mindestpreis (Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG, Art. 37-43 BEHV-EBK - siehe Ziff. 2.3 unten) von Pflichtangeboten entsprechen.

2.1 Das Angebot bezieht sich auf alle 217'904 Namenaktien der Intersport PSC, welche nicht im Besitz der Stancroft sind. Art. 29 BEHV-EBK, wonach sich ein Pflichtangebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu erstrecken hat, ist somit erfüllt.

2.2 Bedingungen Stancroft knüpft ihr Angebot an die Bedingung, dass sie mit sämtlichen von ihr gehaltenen Intersport PSC-Namenaktien mit Stimmrecht ins Aktienregister der Intersport PSC eingetragen wird. Ein Pflichtangebot darf nur aus wichtigen Gründen an Bedingungen geknüpft werden (Art. 32 Abs. 2 BEHV-EBK). Im vorliegenden Fall ist die im Angebot von Stancroft vorgesehene Bedingung zulässig, da die zu erwerbenden Beteiligungspapiere kein Stimmrecht verschaffen und Art. 32 Abs. 2 lit. b BEHV-EBK diesen Sachverhalt ausdrücklich als wichtigen Grund bezeichnet. Nach Art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss eine im Angebotsprospekt enthaltene Bedingung bereits in der Voranmeldung enthalten sein. Auch diese Voraussetzung ist in casu erfüllt.

2.3 Einhaltung der Mindestpreisvorschriften

2.3.1 Nach Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Angebotspreis mindestens dem Börsenkurs der anvisierten Titel entsprechen. Dieser Kurs ergibt sich gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse für diese Beteiligungspapiere. Im vorliegenden Fall entfaltete die Voranmeldung ihre rechtlichen Wirkungen am 28. Juli 2000 (siehe Ziff. 1 oben). Der durchschnittliche Eröffnungskurs der Intersport PSC-Aktien der letzten 30 Börsentage beläuft sich auf CHF 107.13. Der Angebotspreis von CHF 109.-- erfüllt somit die erste Anforderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG.

2.3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG darf der Preis des Angebotes höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Laut Angebotsprospekt beträgt der höchste vom Anbieter während des letzten Jahres bezahlte Preis für Intersport PSC-Aktien CHF 117.66. Auch in diesem Punkt entspricht der Angebotspreis von CHF 109.-- der Anforderung von Art. 32 Abs. 4 BEHG.

3. "Best Price Rule"

Nach Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebotes keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anzubieten (sogenannte "Best Price Rule"). Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel während der ganzen Dauer des Angebo-tes und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. , E. 4).

4. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag nach Eröffnung an die Parteien, d.h. am 25. August 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Gebühr

Das Angebot bezieht sich auf 217'904 Intersport PSC-Namenaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes liegt bei einem Angebotspreis von CHF 109.-- bei CHF 23'751'536.--. Gemäss Art. 62 Abs. 2 und 3 UEV-UEK beträgt die Gebühr somit CHF 20'000.--.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der Stancroft Trust Limited entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
  2. Diese Empfehlung wird am 25. August 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt CHF 20'000.--.

 

Der Präsident:

Ulrich Oppikofer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsenta-ge nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Banken-kommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an: 

  • Intersport Deutschland eG, durch ihren Vertreter,
  • Stancroft Trust Limited, durch ihren Vertreter,
  • Intersport PSC Holding AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.