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0235 - Mach Hitech AG

Empfehlung Mach Hitech AG 27. April 2005

Öffentliches Kaufangebot der LIL Investments No. 105, Isle of Man, British Isles, für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Mach Hitech AG, Zug

A.
Die Mach Hitech AG („Mach Hitech“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 65’000’000, aufgeteilt in 5’000’000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 13. Die Inhaberaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die LIL Investments No. 105 („LIL“ oder „Anbieterin“) ist eine unter dem Recht der Isle of Man inkorporierte Gesellschaft mit Sitz auf Isle of Man. Das autorisierte Aktienkapital beträgt GBP 2’000, eingeteilt in 2’000 Stammaktien mit einem Nennwert von je GBP 1. Das gesamte Aktienkapital ist ausgegeben. Die Gesellschaft übt seit ihrer Gründung keine Geschäftstätigkeit aus.

C.
Die Anbieterin wird von Value Catalyst Fund Ltd., Grand Cayman, Cayman Islands, British West Indies, von LP Value Ltd., Tortola, British Virgin Islands, von Laxey Investors Ltd., Tortola, British Virgin Islands, von Laxey Universal Value LP, Wilmington, Delaware, USA, von Laxey Investors LP, Wilmington, Delaware, USA, von Leaf Ltd., Tortola, British Virgin Islands, von der National Bank of Canada, Montreal, Kanada sowie von der Sprugos Investments XII LLC, Wilmington, Delaware, USA zu 100% gehalten und zur Unterbreitung dieses Angebots eingesetzt. Die erwähnten Personen sind - im Gegensatz zu LIL - an der Zielgesellschaft beteiligt (vgl. lit. F.).

Laxey Investors LP und Laxey Universal Value LP sind als Limited Partnerships organisiert. Bei ersterer ist Laxey Partners (GP) Ltd., bei letzterer Laxey Partners GP(2) Ltd., beide hundertprozentige Tochtergesellschaften der Laxey Partners Ltd., jeweils der General Partner, der die Geschäfte der Limited Partnership zu führen und diese zu vertreten berechtigt ist.

D.
Laxey Partners Ltd. („Laxey Partners“) ist eine unter dem Recht der Isle of Man inkorporierte Gesellschaft. Das autorisierte und ausgegebene Aktienkapital beträgt GBP 25’000, eingeteilt in 25’000 Stammaktien mit einem Nennwert von je GBP 1. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft besteht darin, für Dritte Vermögen bzw. Investmentgesellschaften zu verwalten. Laxey Partners wird von den Herren Colin Kingsnorth und Andrew Pegge je zur Hälfte gehalten.

E.
Laxey Partners schloss mit der Value Catalyst Fund Ltd., der LP Value Ltd., der Laxey Investors Ltd., der National Bank of Canada, der Laxey Partners GP(2) Ltd. (betreffend die Verwaltung des Vermögens der Laxey Universal Value LP), der Laxey Partners (GP) Ltd. (hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens der Laxey Investors LP), der Sprugos Investments XII, LLC sowie der Leaf Ltd. je einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Diese räumen Laxey Partners eine Verwaltungsvollmacht ein sowie die Berechtigung zur vertretungsweisen Ausübung allfälliger Stimmrechte aus Beteiligungspapieren, die in den Vermögen bzw. Portfolios gehalten werden, welche wiederum von Laxey Partners aufgrund der genannten Vermögensverwaltungsverträge verwaltet werden. Laxey Partners unterliegt keinen Weisungen der eingangs erwähnten Personen hinsichtlich der Investitionsentscheide oder der Ausübung von Stimmrechten.

F.
In den von Laxey Partners verwalteten Vermögen bzw. Portfolios (vgl. lit. E.) wurden am 31. März 2005 auf dem Markt 200’000 Mach Hitech Inhaberaktien erworben. Damit werden insgesamt 1’853’110 Mach Hitech Inhaberaktien gehalten, was einem Stimmrechtsanteil von 37.06% entspricht.

G.
Am 1. April 2005 kündigte LIL in den elektronischen Medien an, dass sie den Aktionären der Mach Hitech ein öffentliches Kaufangebot von CHF 14.80 je Mach Hitech Inhaberaktie unterbreite. Das Angebot wurde an die Bedingung geknüpft, dass der Verwaltungsrat aufgrund des genehmigten Kapitals keine Aktien unter Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der Aktionäre ausgibt und keine eigenen Aktien veräussert. Die Publikation der Voranmeldung in der NZZ und Le Temps erfolgte am 5. April 2005.

H.
Mit verfahrensanleitender Anordnung vom 1. April 2005 forderte die Übernahmekommission die Zielgesellschaft auf, zur Voranmeldung des Angebots Stellung zu nehmen. In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 6. April 2005 hielt Mach Hitech fest, dass keine wichtigen Gründe für eine Bedingung bestünden. Des Weiteren teilte die Zielgesellschaft der Übernahmekommission mit, dass sie den Aktionären empfehlen werde, das Angebot abzulehnen, da der Angebotspreis weder dem Marktpreis noch dem inneren Wert der Inhaberaktie entspräche.

I.
Mit Fax vom 8. April 2005 enthielt sich die Anbieterin einer Stellungnahme zur Empfehlung des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft und zur entsprechenden Begründung. Ferner verzichtete die Anbieterin explizit auf die in der Voranmeldung enthaltene Bedingung.

J.
Am 13. April 2005 reichte die Anbieterin der Übernahmekommission einen Entwurf des Angebotsprospekts zur Prüfung ein. Am gleichen Tag forderte die Übernahmekommission die Zielgesellschaft mit verfahrensleitender Anordnung auf, zur Gesetzeskonformität des Entwurfs des Angebotsprospekts Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 15. April 2005 nahm die Zielgesellschaft grundsätzlich Kenntnis vom Angebotsprospekt. Gleichzeitig legte sie einen Entwurf des Verwaltungsratsberichts zur Prüfung bei und erklärte sich damit einverstanden, dass dieser im Angebotsprospekt veröffentlicht werde.

K.
Mit Fax vom 15. April 2005 verzichtete die Anbieterin auf eine Äusserung zur Stellungnahme der Zielgesellschaft.

L.
Am 29. April 2005 wird die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der LIL für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Mach Hitech erfolgen, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wird. Den Aktionären der Zielgesellschaft wird netto CHF 14.80 je Mach Hitech Inhaberaktie von je CHF 13 Nennwert offeriert.

M.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Henry Peter und Frau Maja Bauer-Balmelli gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK kann eine Anbieterin ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK bestimmt, dass die Voranmeldung landesweite Verbreitung finden muss, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten, zuzustellen. Damit die Rechtswirkungen gemäss Art. 9 UEV-UEK an diesen Zeitpunkt geknüpft werden können, genügt gemäss Praxis der Übernahmekommission die blosse Zustellung an ein elektronisches Medium jedoch nicht. Vielmehr hat eine Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung zu erfolgen.

1.2 Im vorliegenden Fall enthielt die am 1. April 2005 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche von Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK geforderten Angaben. Die Publikation in den Tageszeitungen erfolgte rechtzeitig innert drei Börsentagen am 5. April 2005. Somit entfaltet die Voranmeldung ihre Wirkungen am 1. April 2005.

2. Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots

2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

2.2 Am 31. März 2005 wurden in den von Laxey Partners verwalteten Vermögen bzw. Portfolios (vgl. Sachverhalt lit. E. i.V.m. lit. C.) 200’000 Mach Hitech Inhaberaktien erworben. Damit hält Laxey Partners 37.06% der Stimmrechte der Mach Hitech (vgl. Sachverhalt lit. F.) und hat den gesetzlichen Schwellenwert von 33 1/3% der Stimmrechte der Zielgesellschaft überschritten. Folglich ist Laxey Partners verpflichtet, allen Aktionären der Mach Hitech ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Zur Unterbreitung dieses Angebots setzt Laxey Partners aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge LIL ein.

3. Handeln in gemeinsamer Absprache

3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK gilt Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK sinngemäss für im Hinblick auf das Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handelnde Personen. Im Rahmen dieses öffentlichen Kaufangebots handeln LIL, Value Catalyst Fund Ltd., LP Value Ltd., Laxey Investors Ltd., Laxey Universal Value LP, Laxey Investors LP, Leaf Ltd., National Bank of Canada, Sprugos Investments XII LLC, Laxey Partners einschliesslich deren Tochtergesellschaften Laxey Partners (UK) Ltd., Laxey Partners (Jersey) Ltd., Laxey Partners (GP) Ltd. und Laxey Partners GP(2) Ltd., LSS (GP) Ltd., die von Laxey Partners verwaltete Laxey Greek Investments LP sowie die Herren Kingsnorth und Pegge in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin (vgl. Ziff. 2.1.3 i.V.m. Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.1.2 des Angebotsprospekts).

3.2 Die Anbieterin hat nach Art. 12 Abs. 1 lit. a UEV-UEK die gemäss Art. 11 UEV-UEK in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen offen zu legen. Die LIL kommt dieser Verpflichtung in den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 des Angebotsprospekts nach. Mit Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Die mit LIL in gemeinsamer Absprache handelnden Personen sind den in Art. 12 UEV-UEK statuierten Pflichten unterworfen. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen und die Einhaltung der Bestimmung in ihrem Bericht nach Art. 27 UEV-UEK zu bestätigen.

4. Einhaltung der Bestimmungen über Pflichtangebote

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK hat sich das Pflichtangebot auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken. Das vorliegende Angebot bezieht sich auf alle kotierten Inhaberaktien der Mach Hitech, die sich nicht im Besitz der Anbieterin oder mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnden Personen befinden. Da die Mach Hitech nur Inhaberaktien ausstehend hat, ist Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK Rechnung getragen.

4.2 Der Angebotspreis hat gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG mindestens dem Börsenkurs zu entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den die Anbieterin in den letzten zwölf Monaten vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Preis des vorausgegangenen Erwerbs gemäss Art. 38 Abs. 1 BEHV-EBK).

4.2.1 Der Börsenkurs berechnet sich gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse für die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft.

Vorliegend wurde die Voranmeldung am 1. April 2005 veröffentlicht, womit für die Ermittlung des Börsenkurses auf die Eröffnungskurse zwischen dem 16. Februar 2005 und dem 31. März 2005 abzustellen ist. Der durchschnittliche Eröffnungskurs in diesem Zeitraum beträgt für die Mach Hitech Inhaberaktie CHF 14.76 (Quelle: Bloomberg). Der angebotene Kaufpreis liegt daher über dem durchschnittlichen Eröffnungskurs.

4.2.2 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs entspricht nach Art. 38 Abs. 1 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK dem höchsten Preis, den die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen im Lauf der letzten zwölf Monaten vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft hat. Die genannten Personen haben in dieser Periode als Höchstpreis CHF 15.55 für eine Mach Hitech Inhaberaktie bezahlt. Nach Abzug von 25% ergibt dies einen Preis des vorausgegangen Erwerbs in der Höhe von CHF 11.66. Auch in diesem Punkt wird der Mindestpreis eingehalten.

4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anbieterin mit einem Angebotspreis von netto CHF 14.80 je Mach Hitech Inhaberaktie die Bestimmungen über den Mindestpreis eingehalten hat.

5. Bedingungen

Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfänger auswirkt (Art. 15 Abs. 1 UEV-UEK). Die in der Voranmeldung enthaltene Bedingung, dass der Verwaltungsrat aufgrund des genehmigten Kapitals keine Aktien unter Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der Aktionäre ausgibt und keine eigenen Aktien veräussert (vgl. Sachverhalt lit. G.) wurde explizit fallen gelassen (vgl. Sachverhalt lit. I. und Ziff. 1.6 des Angebotsprospekts). Der Verzicht der Anbieterin auf die Bedingung wirkt sich gesamthaft zugunsten der Empfänger aus, weshalb die Änderung des Angebots zulässig ist.

6. Best Price Rule

Gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK dürfen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. , Erw. 5). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass diese Regel in casu eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

7. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK hält sodann als Grundsatz fest, dass dieser Bericht alle Informationen enthalten muss, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebots ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

7.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses - wie vorliegend - weniger als sechs Monate vergangen, hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft gemäss Praxis der Übernahmekommission in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft entspricht dieser Anforderung. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen (vgl. , Erw. 6.2.4 Abs. 2).

7.3 Sodann kann der Verwaltungsrat empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen (Art. 29 Abs. 3 UEV-UEK). Vorliegend empfiehlt der Mach Hitech Verwaltungsrat seinen Aktionären, das Angebot von LIL nicht anzunehmen. Zur Begründung führt er aus, dass der Angebotspreis weder dem derzeitigen Marktpreis noch dem inneren Wert der Inhaberaktie entspreche. Die Entscheidgrundlagen legt der Verwaltungsrat in seinem Bericht offen. Der Bericht des Verwaltungsrats genügt somit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK.

7.4 Nach Art. 30 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft die Absichten derjenigen Aktionäre darzulegen, die mehr als 5% der Stimmrechte besitzen, sofern deren Absichten dem Verwaltungsrat bekannt sind. Auch in diesem Punkt entspricht der Bericht den genannten Anforderungen.

7.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Die bisherigen vier Verwaltungsratsmitglieder (die Herren Klaus-Dieter Laidig, Jürgen Krauter, Raymond Wicki und Lucio Genovese) stehen zur Wiederwahl an. Es ist unbekannt, ob Laxey Partners diesen Antrag auf Wiederwahlen unterstützt und ob damit die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Mandate zu gleichwertigen Bedingungen weiterführen werden. Als Neumitglied wird - in Übereinstimmung mit der geäusserten Meinung der Anbietern (vgl. Ziff. 7.3 Abs. 3 des Angebotsprospekts) - Herr Roger Bühler beantragt, der im gleichen Rahmen wie die übrigen ordentlichen Verwaltungsratsmitglieder finanziell entschädigt wird. Sodann sind keine Interessenkonflikte des Verwaltungsrats ersichtlich.

7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bericht des Verwaltungsrats den Anforderungen von Art. 29 BEHG i.V.m. Art. 29 ff. UEV-UEK entspricht.

8. Befreiung von der Karenzfrist

Legt eine Anbieterin ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, so befreit diese die Anbieterin grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK). Da die Anbieterin diese Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. Sachverhalt lit. J.), wird sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist befreit.

9. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsprospekts, d.h. am 29. April 2005, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

10. Gebühr

Das Angebot bezieht sich gemäss Angaben von LIL im Angebotsprospekt auf 3’146’890 Mach Hitech Inhaberaktien. Bei einem Angebotspreis von CHF 14.80 pro Titel liegt der Wert des gesamten Angebots bei CHF 46’573’972. Gemäss Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UEV-UEK wird demnach eine Gebühr von CHF 23’200 erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der LIL Investments No. 105 Limited, Isle of Man, British Isles, an die Inhaberaktionäre der Mach Hitech AG, Zug, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK).

  3. Diese Empfehlung wird am 29. April 2005 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr zu Lasten der LIL Investments No. 105 Limited, Isle of Man, British Isles, beträgt CHF 23’200.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahme­kommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • LIL Investments No. 105 Limitied, Isle of Man, British Isles, durch ihren Vertreter
  • Mach Hitech AG, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme)