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Rechtsgrundlagen

Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft

UEK-Rundschreiben Nr. 5:
Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft

vom 2. September 2020

Gemäss Art. 136 Abs. 1 FinfraG kann die Übernahmekommission in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden (lit. e).  Damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsausnahme überprüft werden können, hat die Zielgesellschaft der Übernahmekommission ein Sanierungskonzept einzureichen, welches unter anderem folgende Informationen enthalten muss:

[1]

1. Darstellung der Situation
Die finanzielle Situation der Zielgesellschaft ist darzustellen (namentlich mit Angaben zu Eigenmitteln, Verschuldungsgrad; besteht oder droht eine Unterbilanz, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit?) und die Ursachen hierfür sind zu erläutern.

[2]

2. Aufzeigung des Sanierungsbedarfs / Liquiditätsplanung
Die Höhe des Sanierungsbedarfs ist quantitativ darzustellen und zu begründen. Es sind Angaben zur zeitlichen Dringlichkeit zu machen unter Erläuterung einer Liquiditätsplanung für mindestens die nächsten sechs Monate.

[3]

3. Erläuterung der gewählten Massnahme
Es sind die Details der gewählten Sanierungsmassnahme und der geplanten Kapitalerhöhung zu erläutern.

[4]

4. Darstellung alternativ geprüfter Massnahmen
Es ist darzulegen, welche Massnahmen als Alternativen zum gewählten Sanierungskonzept geprüft und verworfen oder erfolgslos durchgeführt wurden. Die Gründe hierfür sind zu erläutern. Liegen keine Alternativmassnahmen vor, ist dies ebenfalls zu begründen.

[5]

5. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben ist ab dem 1. Oktober 2020 anwendbar.

[6]